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Financial Planning  

Finanzplanung ist Lebensplanung

Das Berufsbild „Financial Planner“

Das Berufsbild definiert die Tätigkeit als Berater, der bei der Planung, Strukturierung, Optimierung, Sicherung und Übertragung von Vermögen und Finanzen privater Kunden beruflich tätig ist.

Diese Berufstätigkeit kann mit unterschiedlichen Schwerpunkten ausgeübt werden, etwa als Financial Planning, als Estate Planning oder in anderer Weise.

Der Financial Planner berät Kunden in der strategischen und systematischen Ausrichtung, Ordnung und Entwicklung ihrer gesamten privaten Finanz- und Vermögensstruktur auf Basis der „Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung“.

Financial Planner sind in der Finanzplanung

1.  spezialisierte Berater von Privatkunden

2.  spezialisierte Berater anderer Finanzberater (Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister) oder freier Berufe.

Financial Planner haben bei der Finanzplanung die Interessen ihrer Kunden zu vertreten und bewegen sich hierbei im Rahmen der Gesetze sowie der für die Financial Planner aufgestellten Regeln für die Berufsausübung. Sie schaffen eine neue Informationsebene und damit die Grundlage, Finanzentscheidungen mit höherer Sicherheit und Effizienz zu treffen.

Financial Planner ersetzt aber in keinem Fall eine Rechts- oder Steuerberatung. In allen rechtlichen und steuerlichen Fragen kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.

Mit dem Berufsbild vereinbar ist eine vermittelnde und makelnde Tätigkeit, die sich an eine vorangegangene Finanzplanung anschließt und darauf zielt, den Kunden bei der Umsetzung der Entscheidungen zu unterstützen, die dieser auf der Grundlage der Analyse-/ Beratungsergebnisse der Finanzplanung getroffen hat.

Der Financial Planner

  • analysiert nach ausführlicher Datenerfassung und Datenermittlung die Finanz- und Vermögenssituation des Kunden sowie seines persönlichen Umfeldes,
  • definiert im Dialog mit seinem Kunden dessen Zielvorgaben für eine künftige Finanz- und Vermögensstruktur,
  • erstellt kurz-, mittel- und langfristige Finanzplanungen auf Basis dieser Zielvorgaben und der individuellen Finanz- und Vermögensstruktur und erarbeitet eine Abweichungsanalyse als Basis für alternative Handlungsempfehlungen,
  • erarbeitet Optimierungen der Finanz- und Vermögensstruktur, insbesondere im Hinblick auf kurz-, mittel- und langfristige Anlageschwerpunkte im Sinne einer strategischen Vermögensstrukturierung, unter Einbeziehung von Liquiditäts-, Vorsorge- und Risikoaspekten,
  • erstellt bei Bedarf im Rahmen der Optimierungsvorschläge unterschiedliche Szenarien, die dem Kunden bei der Abwägung unterschiedlicher Alternativen als Entscheidungshilfe dienen,
  • sorgt für laufende Aktualisierung der Finanzplanung nach Kundenanforderung oder gemäß turnusmäßigem Aktualisierungs-Auftrag (Berücksichtigung der Veränderungen der persönlichen Lebensumstände, Änderungen der Situation an den Finanzmärkten, der gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen und steuerlichen Regelungen),
  • erstellt Finanzplanungen auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen (Liquiditätsenge, Sanierungen),
  • erstellt entsprechend den vom Verband aufgestellten Regeln für die Berufsausübung Finanzplanungen,
  • bezieht dabei, ggf. in Abstimmung mit steuerlichen und rechtlichen Beratern des Kunden, die relevanten zivil- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen mit ein und
  • führt situationsbezogen Finanz- und Anlage-Produktprüfungen im Kundenauftrag durch und
  • unterstützt auf Wunsch den Kunden bei der Umsetzung von Handlungsempfehlungen, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Beratern.

Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung
 
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung stellen eine ganzheitliche Finanzplanung  sicher. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzplanung finden Anwendung auf die Analyse- und Beratungsphase und dabei auf die Erarbeitung allgemeiner sowie produktneutraler Handlungsempfehlungen. Diese Phase ist mit dem Strategiegespräch und der Aushändigung des Finanzplans an den Kunden beendet.
 
Für die Umsetzungsphase gelten die gesetzlichen Vorschriften und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

1. Vollständigkeit bedeutet, alle Kundendaten zweckadäquat zu erfassen, zu analysieren und zu planen. Dieses beinhaltet alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben, die Erfassung notwendiger persönlicher Informationen und die Abbildung des persönlichen  Zielsystems des Kunden.

2. Vernetzung bedeutet, alle Wirkungen und Wechselwirkungen der einzelnen Daten in Bezug auf Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, auf Einnahmen und Ausgaben unter Einschluss persönlicher, rechtlicher, steuerlicher und volkswirtschaftlicher Faktoren zu berücksichtigen.

3. Individualität bedeutet, den jeweiligen Kunden mit seiner Person, seinem familiären und beruflichen Umfeld, seinen Zielen und Bedürfnissen in den Mittelpunkt der Finanzplanung zu  stellen und keine Verallgemeinerungen zu diesen Punkten vorzunehmen.

4. Richtigkeit bedeutet, die Finanzplanung im Grundsatz fehlerfrei, nach dem jeweils aktuellen Gesetzgebungsstand und nach anerkannten Methoden der Finanzplanung durchzuführen. Planungen können per se nicht sicher, sondern nur plausibel sein und allgemein anerkannten Verfahren der Planungsrechnung entsprechen.

5. Verständlichkeit bedeutet, dass die Finanzplanung einschließlich ihrer Ergebnisse so zu präsentieren ist, dass der Kunde sie versteht und nachvollziehen kann sowie seine im Rahmen des Auftrags gestellten Fragen beantwortet erhält.

6. Dokumentationspflicht bedeutet, dass die Finanzplanung einschließlich ihrer Prämissen und Ergebnisse in schriftlicher oder anderer geeigneter Form dem Kunden zur Verfügung zu stellen ist.

7. Einhaltung der Berufsgrundsätze bedeutet, dass ein Berater in privaten finanziellen Angelegenheiten im Interesse seiner Kunden die für ihn geltenden Berufsgrundsätze – Integrität, Vertraulichkeit, Objektivität, Neutralität, Kompetenz und Professionalität – beachten muss.

Berufsgrundsätze

Die Berufsgrundsätze betonen die moralische und ethische Verantwortung, die ein Financial Planner gegenüber der Öffentlichkeit, seinen Kunden, seinen Kollegen und seinem Arbeitgeber übernimmt. Sie sind für alle Financial Planner verbindlich und dienen der Unterstützung bei der Ausführung aller berufsbezogenen Aufgaben. Die nachfolgend unter A. aufgeführten Grundsätze gelten stets, wenn das Mitglied gegen- über seinem Kunden auf der Basis eines mit diesem geschlossenen Vertrages tätig wird, der ausdrücklich die Beratung des Kunden und damit die ausschließliche Wahrung der Kundeninteressen zum Gegenstand hat. Die unter A. aufgeführten Grundsätze gelten daher immer für die Finanzplanung. Sie gelten darüber hinaus auch dann, wenn das Mitglied für seinen Kunden im Rahmen der Umsetzung der Planungsempfehlungen wiederum auf Basis eines mit diesem geschlossenen Beratungsvertrages gegen Honorar tätig wird.
 
Die nachfolgend unter B. aufgeführten Grundsätze gelten stets für die Unterstützung und Begleitung des Anlegers (Kunden) bei der Umsetzung der Planungsempfehlungen, wenn das Mitglied dabei als Vermittler und Makler gegen Provisionszahlung von Seiten Dritter tätig wird.

A – Finanzplanung
 
1. Integrität
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Integrität auszuführen. Integrität bedeutet Unbescholtenheit, Offenheit und Ehrlichkeit. Der Financial Planner hat das vom Kunden in ihn gesetzte Vertrauen und Zutrauen durch ein Höchstmaß an Integrität zu erfüllen. Das Streben nach persönlicher Bereicherung und individuellen Vorteilen hat der Financial Planner zu unterlassen. Der Financial Planner hat sich nicht nur den Buchstaben, sondern auch dem Sinne nach integer zu verhalten.

2. Vertraulichkeit
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit auszuführen. Der Financial Planner hat die ihm von seinem Kunden bereitgestellten Informationen absolut vertraulich zu behandeln. Der Financial Planner darf vertrauliche Kundeninformationen nicht bekannt- oder weitergeben, es sei denn, der betreffende Kunde hat ihm seine Erlaubnis erteilt oder der Financial Planner ist aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bzw. anderer behördlicher Ermittlungen zur Herausgabe von Kundeninformationen verpflichtet.

3. Objektivität
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Objektivität auszuführen. Objektivität erfordert strenge Sachlichkeit sowie Unvoreingenommenheit. Unabhängig von seiner beruflichen Stellung und von den jeweiligen Aufgaben hat der Financial Planner seine Objektivität zu wahren und jegliche Unterordnung, die zu einer Verletzung dieser Berufsgrundsätze führen würde, zu vermeiden.

4. Neutralität
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Neutralität auszuführen. Neutralität bedeutet Unparteilichkeit im Interesse des Kunden. Der Financial Planner hat gegenüber Kunden, Kollegen und Arbeitgebern Interessenkonflikte offenzulegen. Persönliche Vorstellungen, Vorteile und Ziele sind konfligierenden Interessen des Kunden unterzuordnen.

5. Kompetenz
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Kompetenz auszuführen. Der Financial Planner hat dafür Sorge zu tragen, das notwendige Kompetenzniveau zu erreichen, zu bewahren und auszubauen, bspw. durch geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Kompetentes Verhalten bedeutet auch, eventuelle Zweifelsfälle und Grenzsituationen zu erkennen und in solchen Fällen die Hilfe von kompetenten Dritten in Anspruch zu nehmen. Andernfalls muss der Financial Planner den Kunden über fehlende Kompetenz informieren.

6. Professionalität
Der Financial Planner hat seine Aufgaben stets mit einem Höchstmaß an Professionalität auszuführen. Der hat seine Tätigkeit fachmännisch auszuüben und seinen Berufsstand mit Würde und Respekt zu vertreten, um das öffentliche Ansehen seines Berufsstandes zu stärken. Der hat die Verpflichtung, mit anderen Berufskollegen konstruktiv zusammenzuarbeiten.

B - vermittelnde und makelnde Unterstützung und Begleitung der Umsetzung

1. Im Rahmen einer vermittelnden oder makelnden Tätigkeit gelten die Berufsgrundsätze der Finanzplanung in Bezug auf Kompetenz und Professionalität (Nrn. A 5 und A 6) uneingeschränkt, in Bezug auf Integrität und Vertraulichkeit (Nrn. A 1 und A 2) nur eingeschränkt. Das Mitglied steht in der Regel zu dem Anbieter eines Produktes in einem Vertragsverhältnis, das dem Mitglied einen Provisionsanspruch bei erfolgreicher Vermittlung sichert und das Mitglied im Gegenzug zu besonderer Treue gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. Trotz bestehenden Vermittlungsvertrages mit einem Produktanbieter darf das als Vermittler bzw. Makler tätig werdende Mitglied nicht nur die wirtschaftlichen Interessen seines Vertragspartners im Auge haben. Vielmehr ist es verpflichtet, dem Anleger (Kunden) die Vor- und Nachteile der konkret zur Vermittlung angebotenen Produkte zu erläutern, soweit die Vor- und Nachteile aus Sicht des Anlegers (Kunden) entscheidungs- erheblich sind. Welche Aspekte für den Anleger (Kunden) entscheidungserheblich sind, hat das Mitglied zu ermitteln.

Die für die Tätigkeit in der Finanzplanung geltenden Berufsgrundsätze gelten für die vermittelnde und makelnde Unterstützung und Begleitung der Umsetzung sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

2. Der Berufsgrundsatz der Objektivität (Nr. A 3) gilt in diesem Fall mit der Maßgabe, dass er sich nur auf die Gesamtheit derjenigen Finanzprodukte und Anlageobjekte bezieht, die dem jeweiligen Mitglied zur Vermittlung tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen.

3. Der Berufsgrundsatz der Neutralität (Nr. A 4) gilt im Rahmen der vermittelnden oder makelnden Tätigkeit nicht, weil das Mitglied nicht ausschließlich den Interessen des Anlegers (Kunden) verpflichtet ist.


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